Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
11. Oktober 1995
§ 15
§ 15 – Rechtsweg
Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz sind die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zuständig.
Kurz erklärt
- Streitigkeiten, die unter dieses Gesetz fallen, werden vor Gericht verhandelt.
- Die zuständigen Gerichte sind die Sozialgerichte.
- Es handelt sich um rechtliche Auseinandersetzungen im sozialen Bereich.
- Nur Sozialgerichte haben die Befugnis, diese Streitigkeiten zu entscheiden.
- Andere Gerichtsbarkeiten sind für diese Fälle nicht zuständig.