Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 11. Oktober 1995
§ 15

§ 15 – Rechtsweg

Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz sind die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zuständig.

Kurz erklärt

  • Streitigkeiten, die unter dieses Gesetz fallen, werden vor Gericht verhandelt.
  • Die zuständigen Gerichte sind die Sozialgerichte.
  • Es handelt sich um rechtliche Auseinandersetzungen im sozialen Bereich.
  • Nur Sozialgerichte haben die Befugnis, diese Streitigkeiten zu entscheiden.
  • Andere Gerichtsbarkeiten sind für diese Fälle nicht zuständig.